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Hausordnung PDF Drucken

Grundlagen:
  • Thüringer Schulgesetz vom 6. August 1993 (ThürSchulG)
  • Thüringer Schulordnung vom 20. Janurar 1994 (ThürSchulO)
    geändert durch die 7. Verordnung vom 23. Januar 2003

Ziele:
  • Die Hausordung dient der Regelung für einen und störungsfreien Ablauf des äußeren Schulbetriebes
  • Sie soll vorbeugend Schüler vor Schaden bewahren
  • Sie dient der gesetzlichen Absicherung der Lehrer und Schüler Regelungen:


1. Regelungen zur Organisation
Der Schulbetrieb verläuft in den von der Lehrerkonferenz im Benehmen mit dem Schulträger und der Schulkonferenz festgesetzten Unterrichts- und Pausenzeiten lt. § 46 der ThürSchulO. Der Vormittagsunterricht beginnt im Einvernehmen mit dem Schulträger und der Schulkonferenz um 8.00 Uhr. Der Unterricht erfolgt nach dem jeweils aktuellen Stunden-, Vertretungs- und Raumverteilungsplan. Jeder Schüler hat die Pflicht, sich an entsprechenden Aushängen über Veränderung zu informieren (1. Etage).

StundeUnterrichtszeitenPausenzeitenEsseneinnahme
7.45 Uhr Vorklingeln
1. Stunde 8.00 - 8.45 Uhr 5 min
2. Stunde 8.50 - 9.35 Uhr 15 min
9.45 Vorklingeln
3. Stunde 9.50 - 10.35 Uhr 20 min
10.50 Uhr Vorklingeln
4. Stunde 10.55 - 11.40 Uhr 10 min
5. Stunde 11.50 - 12.35 Uhr 5 min 1. Esseneinnahme
6. Stunde 12.40 - 13.25 Uhr 5 min 2. Esseneinnahme
7. Stunde 13.30 - 14.15 Uhr 5 min 3. Esseneinnahme
8. Stunde 14.20 - 15.05 Uhr 5 min
9. Stunde 15.10 - 15.55 Uhr 5 min
10. Stunde 16.00 - 16.45 Uhr


2. Regelungen zum allgemeinen Verhalten
Alle Gymnasiasten tragen mit einem vorausschauenden Denken und Handeln zum reibungslosen und störungsfreien Ablauf des Schulbetriebes bei, indem die dazu im Schulgesetz und in der Schulordnung ausgewiesenen Rechte wahrgenommen und die benannten Pflichten erfüllt werden.
ThürSchulG §§ 23,24, 30
ThürSchulO §§ 3 bis 7

Jeder Schüler kennt und beachtet die Hausordnung, Alarmordnung, Evakuierungs- und Brandschutzregelungen sowie die Regeln besonderer Räumlichkeiten.

Den Anweisungen aufsichtsführender Lehrer ist Folge zu leisten.

3. Regelungen zum Unterrichts- und Pausenbetrieb

Jeder Schüler hat die Pflicht, am Unterricht und an sonstigen verbindlichen Schulveranstaltungen teilzunehmen (§ 23 Abs. 1 ThürSchulG). Er hat insbesondere die Pflicht, pünktlich und regelmäßig die Schule zu besuchen und sich am Unterricht zu beteiligen. Er hat alles zu unterlassen, was den Schulbetrieb oder die Ordnung der von ihm besuchten Schule oder einer anderen Schule stören könnte. Der Schulleiter, die Lehrer und die Eltern überwachen den Schulbesuch (§ 4 Abs. 1 ThürSchulO). Desweiteren gelten § 4 Abs. 2 und 3 ThürSchulO.

Bei Störungen des geregelten Unterrichtsablaufes hat eine Meldung durch den Klassensprecher/Stellvertreter im Schulsekretariat zu erfolgen. Sollte das Sekretariat verschlossen sein, erfolgt die Meldung im Lehrerzimmer (Lehrer-Ausfall-Meldung nach 10 Minuten).

Die Schüler erscheinen in der Regel frühestens 15 min vor Unterrichtsbeginn. 5 min vor Unterrichtsbeginn werden die Unterrichtsräume aufgeschlossen.

Nach Einsetzen des Vorklingelzeichens haben sich die Schüler im jeweiligen Unterrichtsraum aufzuhalten, um einen pünktlichen Unterrichtsbeginn zu garantieren. Generell werden alle Schultaschen und sonstige Gegenstände zur Sicherung in den Räumen verwahrt, in denen die nächste Unterrichtsstunde beginnt.

Während der Hofpause haben die Schüler den Schulhof aufzusuchen. Ausnahmeschüler verbleiben im bisherigen Raum unter Aufsicht des bisherigen Lehrers, wenn wegen schlechter Witterungsbedingungen abgeklingelt wird (mehrmaliges kurzes Klingeln).

Die Flächen zum angrenzenden Grundstück dürfen nicht betreten werden. Es besteht Unfallgefahr. Deswegen darf auf Mauern und in Fenstern wegen Absturzgefahr nicht Platz genommen werden. Bei besonderen Vorkommnissen während der Pausen ist der aufsichtsführende Lehrer zu unterrichten.

Zur Pause nach der 2. Unterrichtsstunde bleibt jede Klasse/jeder Kurs in dem Unterrichtsraum der zweiten Stunde. Dieser Raum wird danach in einem ordnungsgemäßen Zustand verlassen. Zur Hofpause wechseln die Klassen/Kurse den Unterrichtsraum, bevor sie zur Hofpause gehen. Die Fachlehrer der dritten Unterrichtsstunde bringen die Taschen der neu ankommenden Schüler unter Verschluss.

Das Verlassen des Schulgeländes während der Pausenzeiten ist nicht gestattet. Während Freistunden unterziehen sich Schüler bis einschließlich Klassenstufe 9 der schulischen Aufsicht. Der Umfang der Aufsichtspflicht richtet sich nach der geistigen und charakterlichen Reife zu beaufsichtigender Schüler (ThürSchulO § 48).

Für jeden Raum legt die Schulleitung einen Raumverantwortlichen fest, der den Zustand des Raumes überwacht. Er ist u. a. verantwortlich für die Bekanntgabe des Raumplanes.

Nach Unterrichtsschluss der letzten Stunde in diesem Raum werden unter Aufsicht des Lehrers die Stühle hochgestellt. Licht und genutzte elektrische Geräte sind auszuschalten.

Die Tafel wird nach jeder Unterrichtsstunde vom Ordnungsdienst gesäubert.

Fenster sind nach dem obligatorischen Unterricht durch den Fachlehrer zu schließen.

Der Schulbetrieb endet für Schüler mit der letzten Stunde/Veranstaltung. Danach haben sie unverzüglich das Schulgelände zu verlassen.

Den Schülern ist es nicht gestattet, ohne Absprache mit der Schulleitung Terminvereinbarungen zu treffen, die in der Unterrichtszeit liegen (z. B. Fahrschultermine etc.).

Ist ein Schüler aus zwingenden Gründen verhindert, am Unterricht oder an sonstigen für verbindlich erklärten Schulveranstaltungen teilzunehmen, so ist die Schule unverzüglich (auch telefonisch) durch die Erziehungsberechtigten oder durch den volljährigen Schüler selbst unter Angabe von Gründen zu verständigen. Bei Erkrankungen von mehr als drei Unterrichtstagen ist bei Wiederbesuch eine schriftliche Mitteilung der Erziehungsberechtigten über die Dauer der Krankheit vorzulegen. Bei einer Krankheitsdauer von mehr als 10 Unterrichtstagen kann die Schule die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses anfordern (ThürSchulO §5).

Treten unentschuldigte Fehlzeiten (Zuspätkommen, Fehlstunden, Fehltage) auf, werden seitens der Schule Ordnungsmaßnahmen entsprechend der Gymnasialordnung eingeleitet (GySchulO § 81, § 82 und ThürSchulG § 51).

Schüler können in dringenden Ausnahmefällen auf schriftlichen Antrag der Erziehungsberechtigten beurlaubt werden.
Zuständig für die Entscheidung ist:

  • der Klassenlehrer bei Beurlaubung bis zu drei Unterrichtstagen
  • der Schulleiter bei Beurlaubung bis zu 15 Unterrichtstagen
  • das Schulamt bei Beurlaubung unmittelbar vor und nach den Ferien sowie in sonstigen Fällen (§ ThürSchulO).


Wiederholte Störungen des Unterrichtes durch Unpünktlichkeit und Undiszipliniertheiten wird mit Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen begegnet (§ 51 ThürSchulO).

Für Lehrer und Schüler besteht eine gesetzliche Unfallversicherung während des Schulbetriebes und auf dem Schulweg oder dem Weg von oder nach dem Ort, in dem eine Schulveranstaltung stattfindet (als Schulweg definiert).
Unfälle während des Schulbetriebes bzw. auf dem Schulweg sind umgehend im Sekretariat zu melden (Eintragung im Unfallbuch, Unfallanzeige).

Anträge zur Regulierung von Sachschäden, die während des Schulbetriebes oder auf dem Schulweg entstanden, sind zur Bearbeitung und Weiterleitung an die Schulleitung zu richten.

Sind Schüler Verursacher, haften die Eltern.

4.Regelungen zur Sicherheit und Gewährleistung der Gesundheit eines jeden Schülers

Der Schüler hat alles zu unterlassen, was den Schulbetrieb und die Ordnung der von ihm besuchten Schule oder einer anderen Schule stören könnte (§ 30 Abs. 2 ThürSchulG). Der Besitz, Handel und Genuss von Rauschmitteln und alkoholischen Getränken sowie das unerlaubte Mitbringen von Tieren ist den Schülern innerhalb der Schulanlage untersagt (Beschluss der Schulkonferenz vom 20.06.1996).

Die Schule ist befugt, den Schülern Gegenstände, die den Unterricht oder die Ordnung der Schule stören können oder stören, wegzunehmen und sicherzustellen. Über den Zeitraum der Rückgabe entscheidet die Schulleitung.

Im Eingangsbereich des Schulhofes und des Schulgebäudes sowie auf dem übrigen Schulgelände ist das Rauchen generell untersagt.

Fahrräder sind an den dafür vorgesehenen Stellen gesichert abzustellen – Versicherungsschutz besteht nur für Schüler, die einen Fahrradantrag bei der Schulleitung gestellt haben.

Für den Fachunterricht, insbesondere für den Sportunterricht gelten die entsprechenden Anweisungen und Belehrungen der Fachlehrer.

Um die Sicherheit aller Schüler und Lehrer zu gewährleisten, sind die Feuerlöscher im Schulhaus nicht zu beschädigen. Ansprechpartner für Fragen der Sicherheit ist der Sicherheitsbeauftragte der Schule Herr Junold.

Zur Anzeige von Mängeln allgemeiner Art liegt im Sekretariat ein Reparaturbuch aus.

5. Regelungen zur Ordnung und Sauberkeit sowie Ästhetik im Schulhaus und im Schulgelände

Jeder Schüler trägt Mitverantwortung für eine gepflegte und ordentliche Schule, die den ästhetischen Ansprüchen eines Gymnasiums Rechnung trägt. Das gilt für alle Räume, Flure, Toiletten und für die Außenanlagen. Schüler, die diesem zuwiderhandeln und das Ansehen der Schule schädigen, werden zur Verantwortung gezogen.

Generell ist von allen Schülern den Schmierereien, mutwilligen Beschädigungen und gedankenlosen Verunreinigungen in unserem Schulhaus und auf unserem Schulgelände zu begegnen.

Um die Ordnung in den Klassenräumen zu sichern, wird vom Klassenlehrer ein Ordnungsdienst schriftlich festgelegt. Ihm obliegt die Säuberung der Tafeln nach jedem Stundenende. Jeder Fachlehrer wirkt darauf ein, dass grobe Verunreinigungen im Raum vermieden bzw. wieder beseitigt werden.

Zur Anbringung von Aushängen wird festgelegt: Alle nicht innerschulischen Aushänge bedürfen der Genehmigung durch die Schulleitung (Signum).

Bei Verstoß gegen die Hausordnung sowie bei Nichteinhaltung der durch Fachlehrer, Klassenlehrer, Kursleiter aktenkundig festgehaltenen Belehrungen behält sich die Schulleitung Ordnungsmaßnahmen nach § 51 ThürSchulG vor.
Zuletzt aktualisiert am Freitag, den 03. September 2010 um 08:31 Uhr